Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berufung wegen Entscheidung durch den Einzelrichter einer nach dem Geschäftsplan unzuständigen Landgerichtskammer anstelle einer Katalogkammer des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Wenn das zuständige LG dergestalt durch eine nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan unzuständige Kammer entscheidet, dass unter Verkennung der Zuständigkeit eines - durch das Kollegium entscheidenden - Spruchkörpers des Katalogs des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine andere Kammer, für die die Restriktion dieser Norm nicht gilt, durch den für sie originären Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet, kann hierauf die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden.
Normenkette
ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 513 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 18 O 26/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Berlin vom 11.12.2012 - 18 O 26/12 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Unterlagen i.S.v. § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei diese Unterlagen die Geschäftsvorfälle der Klägerin im Jahr 2010 betreffen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des LG Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem früheren Steuerberater, die Herausgabe von Steuerunterlagen. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2012 als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer ...