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KG Berlin Urteil vom 28.09.2006 - 12 U 54/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauertestamentsvollstreckung über die 30-Jahres-Frist hinaus. Tod des Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war.

 

Normenkette

BGB §§ 2209-2210

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 28 O 487/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen IV ZR 275/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.2.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 28 O 487/04 - teilweise abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 21.3.2006 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.5.2006 - mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 21.2.2006 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin, verkündet am 15.2.2006.

1. Die Kläger haben unter Berufung darauf, sie seien Testamentsvollstrecker nach dem am 20.7.1951 verstorbenen W.- P.P., vom Beklagten Herausgabe von Inventar des Hauses ..., B., verlangt, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass die Dauertestamentsvollstreckung vor Anhängigkeit der Klage geendet habe.

Das LG hat durch sein am 15.2.2006 verkündetes Urteil die Herausgabeklage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen und auf die entsprechende Widerk...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2209 Dauervollstreckung
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