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KG Berlin Urteil vom 27.01.2006 - 25 U 63/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Auswirkungen einer Änderung eines Vermögenszuordnungsbescheides, der auf Grund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten ergangen ist (§ 2 Abs. 1 VZOG).

2. Zum Übergang von Verpflichtungen aus Mietverhältnissen als "grundstücksbezogen" gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 23 O 68/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2006; Aktenzeichen V ZR 58/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 16.7.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Entgelte, insb. aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen des Hausgrundstückes ..., für den Zeitraum 1.7.1994 bis 28.2.1996 und Auskunft zu erteilen für den vorgenannten Zeitraum über die nicht erfüllten Entgeltansprüche unter Benennung des jeweiligen Schuldners, des Schuldgrundes und der Höhe der ausstehenden Forderung.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die im Wege der Stufenklage geltend gemachten weiteren Ansprüche an das LG Berlin zurückverwiesen.

Die Klage wird wegen des Zahlungsantrages i.H.v. 61.272,35 EUR abgewiesen. Die entsprechende weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Dem LG bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen der Berufungsinstanz - vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird insoweit zugelassen, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG hinsichtlich des Grundstücks ..., für den Zeitraum vom 1.7.1994-28.2.1996 sowie...

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