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KG Berlin Urteil vom 26.02.2004 - 12 U 1493/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schimmelpilzbildung in Mieträumen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen 32 O 754/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 3.12.1999 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 754/98 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache i.H.v. 7.398,03 DM nebst 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 4.11.1998 bis 19.3.1999 erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 29.087,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 15,5 % von 19.733,40 Euro vom 20.4.1999 bis 5.5.2000 und von weiteren 29.087,73 Euro vom 6.5.2000 bis zum 30.9.2000, i.H.v. 16,25 % seit dem 1.10.2000 bis zum 27.12.2000, i.H.v. 17 % seit dem 28.12.2000 bis zum 31.10.2003 und i.H.v. 16,5 % seit dem 1.1.2003 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Berufung der Kläger sowie die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das Urteil des LG Berlin vom 3.12.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Gegen das ihnen am 9.2.2000 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.2.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 25.4.2000 am 17.4.2000 begründet haben. Die Beklagte hat am 20.9.2000 Anschlussberufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger unter teilweiser Abänderung der Berechnung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Soweit sie in erster ...

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