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KG Berlin Urteil vom 26.01.2006 - 8 U 128/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösende Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.06.2005; Aktenzeichen 12 O 760/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 760/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 20.6.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, mit dem die auf Räumung und Herausgabe der Mietobjekte gem. Mietverträgen vom 12./13.5.2004 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das LG hat ausgeführt, dass § 4 Nr. 2 der Verträge eine auflösende Bedingung enthalte, die Klausel jedoch die Mieterin nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige, da die Nichtzahlung der Kaution ohne Weiteres zur Vertragsbeendigung führen solle, während eine darauf gestützte fristlose Kündigung nach § 543 BGB eine Abmahnung voraussetzen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Verträge seien durch Eintritt einer in § 4 Nr. 2 zu sehenden auflösenden Bedingung der Nichtzahlung der Kautionsbeträge bis zum 30.5.2004 beendet. Das LG setzte zu Unrecht die Bedeutung und Wirkung einer Bedingung mit denen einer Kündigung gleich.

Eine Bedingung könne in AGB eines Gewerbemietverhältnisses ohne Weiteres vereinbart werden. Im Übrigen handele es sich bei den drei gleichlautende...

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