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KG Berlin Urteil vom 25.10.2006 - 22 U 195/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückzahlung ehebedingter Zuwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Ansprüchen von Schwiegereltern auf Rückzahlung ehebedingter Zuwendungen.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 22 O 234/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen XII ZR 189/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 22 O 234/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Tatsächliche Feststellungen

Die Kläger machen als ehemalige Schwiegereltern des Beklagten Rückzahlung eines Geldbetrages geltend, den sie vor der Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten teils auf dessen Bankkonto überwiesen, teils in bar übergeben haben. Der Betrag ist unstreitig zumindest zu einem Teil für die Anschaffung einer Eigentumswohnung verwendet worden, die den Eheleuten dann als Familienheim gedient hat und die bis heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Ferner wird eine Ausgleichszahlung für vom Kläger zu 1. zur Instandsetzung dieser Wohnung erbrachte Leistungen und Ersatz von Materialkosten geltend gemacht.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, aus der im Oktober 1994 das erste der beiden gemeinsamen Kinder hervorgegangen ist. Der Beklagte hat mit Zuschlag vom 7.2.1996 die streitbefangene Eigentumswohnung als Familienwohnung zum Preis von 297.764 DM ersteigert. Die spätere Eheschließung war unstreitig damals bereits in Aussicht genommen.

Zur Finanzierung des Gebotspreises nahm der Beklagte u.a. einen Bankkredit über 180.000 DM auf. Am 23.4.1996 haben die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM überwiesen. Ferner sind in bar 2.000 DM übergeben worden, wobei die Kläger in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben, die Übergabe des Barbetrages sei unmittelbar an ihre Tochter zur Deckung ihres Lebensbedarfs erfolgt. Am 2.5.1996 hat der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse auf den Gebotspreis 48.764,10 DM überwiesen.

Die Kläger haben zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine vom "April 1996" datierende Erklärung aufgesetzt, nach der ihre Tochter von ihnen "im Wege der Schenkung zum Kauf einer gemeinsamen Eigentumswohnung" mit dem Beklagten den Betrag von 60.000 DM erhalten habe, der "bei einer späteren Erbschaft angerechnet" werde.

In der Zeit bis August 1996 sind in der ersteigerten Eigentumswohnung, die sich unstreitig in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befand, erhebliche Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, an denen der Kläger zu 1., der früher als Malergeselle tätig war, in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mitgewirkt hat. Anschließend, spätestens ab Herbst 1996 bewohnte der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem ersten gemeinsamen Kind die Wohnung als Familienwohnung.

Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger dann die Ehe, aus der im Jahre 1999 ein zweites Kind hervorgegangen ist. Nachdem die Tochter der Kläger ihren jetzigen Lebensgefährten kennengelernt hatte, kam es am 1.8.2002 zur notariellen Beurkundung eines Ehevertrages, in dem die Tochter der Kläger und der Beklagte u.a. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich für ihre Ehe ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und einen gegenseitigen Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns für die Vergangenheit erklärten. Ende September 2002 ist der Beklagte aus der Familienwohnung ausgezogen.

Nachdem die Tochter der Kläger Ende November 2002 die Anfechtung der notariellen Vereinbarung erklärt und der Beklagte diese als verspätet zurückgewiesen hatte, kam es zu Verhandlungen und einer Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger über eine mögliche vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen beiden. Im Mai 2003 hat die Tochter der Kläger dann den Ehescheidungsantrag bei dem FamG eingereicht, auf den die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden worden ist.

Anfang September 2003 ist auch die Tochter der Kläger aus der Wohnung ausgezogen, die der Beklagte seitdem vermietet hat.

Am 20.8.2004 schlossen die Tochter der Kläger und der Beklagte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem FamG 127 F 7289/03 einen Vergleich, in dem u.a. eine Einigung dahin erfolgt ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das LG die Klage abgewiesen hat.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche we...

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