Leitsatz (amtlich)
Der Führer eines Sattelzuges, an dessen Heck sich eine gelbe Rundleuchte sowie ein Warnschild ("Achtung, Anhänger schwenkt aus") befindet, darf nicht darauf vertrauen, dass dies andere Verkehrsteilnehmer so hinreichend warnt, dass er von den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nach rechts aus § 9 Abs. 1 StVO befreit wäre.
Kommt es beim Abbiegen nach rechts durch einen derartigen Sattelzug zu einer Kollision mit einem links daneben befindlichen Pkw, der in nicht ausreichendem Seitenabstand von hinten neben den Sattelzug gefahren ist, so kommt eine Haftungsverteilung von 1/4 zu ≪ zu Lasten des Führers des Sattelzuges in Betracht, der den links neben seinem Fahrzeug befindlichen Pkw bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte erkennen können.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.01.2001; Aktenzeichen 24 O 66/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.1.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 66/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.875,51 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.8.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils: Die Beklagten haften dem Kläger nach einer Quote von 3/4 für die in unstreitiger Höhe entstandenen materiellen Schäden an seinem Mercedes 400 (HEI-...) aus den Unfall vom 10.11.1998, denn der Fahrer U.S. des vom Beklagten zu 1) gehaltenen und und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw (OB-...) hat den Unfall in diesem Umfan...