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KG Berlin Urteil vom 24.07.2008 - 8 U 26/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges sowie zu der Annahme unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit durch den Mieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 01.02.2008; Aktenzeichen 15 C 345/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 1.2.2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 15 C des AG Schöneberg hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilstenors abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung I.G., B., 1. OG, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Kellerraum, einem Bad/WC, einem Keller sowie Garten links vor dem Haus K.-L.-Straße ..., B. zu räumen und geräumt an die Klägerinnen zu übergeben.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.1.2009 bewilligt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerinnen richtet sich gegen das am 1.2.2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 15 C des AG Schöneberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

1. Entgegen der Ansicht des AG sei die fristlose Kündigung nicht bereits bei Klageerhebung wirkungslos gewesen. Das Kündigungsrecht der Klägerinnen sei gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3a BGB entstanden, weil der Beklagte mit den Mietzahlungen für Februar und März 2007...

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