Leitsatz (amtlich)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nur das Vermögen des Schuldners zu Gunsten aller Gläubiger zu sichern und nicht einzelne Gläubiger vorab zu befriedigen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 19 O 398/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19 O 398/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Schadenersatz wegen Widerrufs von Lastschriften auf dem Konto der Schuldnerin, die zu Gunsten der Klägerin im Wege der Einziehung erfolgt waren. Die Lastschriften waren mit einem Einziehungsvermerk versehen.
Die Schuldnerin hatte der Klägerin einen Abbuchungsauftrag erteilt, von dem die Klägerin aber, wie sie behauptet hat, versehentlich keinen Gebrauch gemacht hatte.
Entscheidungsgründe
A. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin Bezug genommen, das der Klägerin am 26.2.2004 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat dagegen am
24.3.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.5.2004 an diesem Tag begründet.
Die Klägerin hält an ihrem erstinstanzlichen Vortrag zu der allein streitigen Rechtsfrage fest, dass der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht berechtigt war Lastschriften...