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KG Berlin Urteil vom 23.06.2003 - 8 U 326/02

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 31 O 448/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.2002 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 31 des LG Berlin abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 2) wird hinsichtlich des Klageantrages zu 1c) abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.300 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird auf die Tatbestände der Teilurteile der Zivilkammer 31 des LG Berlin vom 14.3. und 12.12.2002 verwiesen.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen das Teilurteil vom 12.12.2002 richtet, vor:

Er habe die geforderten Auskünfte erteilt und Rechenschaft gelegt, insoweit werde insb. auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 18.10.2002 verwiesen. Das LG hätte sich in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die der Klägerin zu 2) erteilten Auskünfte ausreichend seien oder in welchen Punkten diese unzureichend seien. Unverständlich seien die Ausführungen des LG, dass nicht ersichtlich sei, dass die geforderten Auskünfte auch gegenüber der Klägerin zu 2) erteilt worden seien. Denn der Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass auch die Klägerin zu 2) die vorgenannten Anlagen erhalten habe, worin über alle vom Beklagten geführten Konten abgerechnet werde. Der Klägerin zu 2) stünde daher allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu. Auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) vom 27.7.2002 werde durch das LG unzutreffend gewürdigt. Wenn in diesem Sch...

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