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KG Berlin Urteil vom 23.02.2006 - 8 U 164/05

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Leitsatz (amtlich)

Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter ggü. dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 32 O 318/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen XII ZR 114/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 318/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, soweit darin Ansprüche auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung betreffend die untervermieteten Dachetagen der Objekte ... für das Jahr 1999 (über zusammen 66.268,03 EUR) abgewiesen worden sind. Mit Schreiben vom 3.2.1999 sprachen die Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Eine Rückgabe der Räume durch die Beklagten an die Kläger erfolgte bis zum 31.12.1999 nicht. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

Entgegen der Ansicht des LG seien die Forderungen nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden sei. Die im Vorprozess LG Be...

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