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KG Berlin Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung aus wichtigem Grund wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit

 

Normenkette

BGB § 544 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen 34 O 382/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 22.11.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin – 34 O 382/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.492,70 Euro zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 62.192,87 Euro in der Zeit vom 17.5.2001 bis zum 10.6.2001, aus 77.029,87 Euro in der Zeit vom 11.6.2001 bis zum 10.7.2001, aus 89.429,58 Euro in der Zeit vom 11.7.2001 bis zum 6.2.2003 sowie aus 74.492,70 Euro seit dem 7.2.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 17 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 22.11.2001 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags trägt der Kläger vor: Im Umfang seines Abänderungsantrages habe das...

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