Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Urteil vom 22.07.2015 - 5 U 46/14

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen zur Beseitigung, zur Linderung und zur Verhütung einer Krankheit, zur Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie zu einer schlankmachenden Wirkung und mit gesundheitsbezogenen Aussagen; hinreichende wissenschaftliche Absicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 LFGB untersagt - wie Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und weiter gehend als § 11 LFGB/Art. 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 lit. a der vorgenannten Verordnung jeweils zum Schutz vor Täuschung - abstrakt und damit schlechthin eine auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezogene Werbung für Lebensmittel. Insoweit kommt es auf eine Täuschung nicht an.

2. Die Verhütung einer Krankheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 LFGB erfasst - weiter gehend als Art. 14 Abs. 1 HCVO betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos - Werbeaussagen, nach denen eine Erkrankung insgesamt ausgeschlossen sein soll.

3. Für Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO fehlt es in Art. 28 HCVO an einer noch laufenden Übergangsfrist bis zur Annahme der Gemeinschaftslisten im Verfahren nach Art. 15 ff HCVO.

4. Die dem Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 HCVO obliegende Darlegungs- und Beweislast ist nicht auf das behördliche Verfahren beschränkt, sondern gilt auch in wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.

5. Auch wenn gesundheitsbezogene Aussagen grundsätzlich nur durch Studienergebnisse belegt werden, wenn die Studien nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden, und dabei im Regelfall erforderlich ist, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen ist, kann es unter Umständen ausreichen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die beworbenen Wirkungen aufgrund langjährige Anwendung und Erfahrung plausibel sind, insbesondere durch wissenschaftlich anerkannte bibliografische Angaben über eine traditionelle Anwendung oder wissenschaftlich anerkannte Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Produkt zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weit mehr als zehn Jahren - auch in der Europäischen Union - mit Erfolg verwendet wird.

6. In der Gemeinschaftsliste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassene Angaben dahin, dass ein Bestandteil des Produktes einen spezifischen Beitrag zu bestimmten körperlichen Funktionen leisten kann (Calcium trägt zur normalen Funktion der Verdauungsenzyme bei), erlauben keine weiter gehenden Werbeaussagen zur Gesunderhaltung einzelner Organe (und sorgt so für einen gesunden Darm).

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; LFGB § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 bis 3; EUVO 1169/2011 Art. 7 Abs. 3; EUVO 1169/2011 Abs. 4 lit. a; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 5 Abs. 1 lit. a; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 6 Abs. 1; EUVO 1924/2006 (HCVO) Abs. 2; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 13 Abs. 1 lit. a; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 13 lit. c; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 13 lit. i; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 13; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 14 Abs. 1; EUVO 1924/2006 (HCVO) Art. 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 91 O 91/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.2.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des LG Berlin - 91 O 91/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. I in Höhe von 1.200,00 Euro je Ziff. 1 bis 65 und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziff. I in der vorgenannten Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der klagende Wettbewerbsverein nimmt die beklagte Vertreiberin des Nahrungsergänzungsmittels C.DarmAktiv auf Unterlassung von - nach seiner Auffassung insbesondere mangels eines wissenschaftlichen Nachweises und wegen eines teilweisen Krankheitsbezuges unzulässigen - Werbeaussagen in Anspruch.

Die Beklagte versandte als Postaussendung unter anderem an Berliner Adressen eine Broschüre über das genannte Produkt. Wegen des Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K 1) Bezug genommen. Der Kläger beanstandete diese Werbung mit seiner Abmahnung vom 5.6.2013 vergeblich. Er hat neben der Unterlassung einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 166,60 gelte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Colours of law: „Anti-Kater“-Werbung für Lebensmittel ist unzulässig
Sucht: Mann liegt mit Schnapsflasche auf dem Tisch
Bild: Pixabay

Sogenannte „Mineralstofftabletten“ sind Lebensmittel und dürfen nicht mit einem angeblichen Anti-Kater-Effekt beworben werden.


BGH-Überblick: Alle in der KW 25 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 25 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


EmpCo-Richtlinie: Droht „grüner“ Werbung aufgrund der strengen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie das Aus?
T-Shirt mit Hinweis climate neutral
Bild: Adobe Stock / fascinadora

Die sog. EmpCo-Richtlinie (1) schränkt umweltbezogene Werbung stark ein und lässt diese nur noch unter strengen Voraussetzungen zu. Damit sagt die EU dem „Greenwashing“ den Kampf an. Wir stellen in diesem Beitrag die wesentlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dar und skizzieren, was Unternehmen beachten müssen, wenn sie künftig mit „Green Claims“ werben möchten.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


KG Berlin 5 U 132/15
KG Berlin 5 U 132/15

Verfahrensgang LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 19/15) Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin - 91 O 19/15 - wird zurückgewiesen. ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren