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KG Berlin Urteil vom 21.09.2001 - 9 U 1066/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zum Unterlassungsanspruch gegenüber dem erkennbar unerwünschten Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen gelten auch für die Wahlwerbung politischer Parteien. Auch schon der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar (Anschluss BGH, 20.12.1988, VI ZR 182/88, NJW 1989, 902).

2. Zumindest mittelbarer Störer ist in diesem Fall der das Werbematerial herausgebende Bundesverband der Partei, auch wenn er die Verteilung durch den Landesverband bzw. durch von diesem beauftragte Personen vornehmen lässt. Er kann sich nur dann von seiner Haftung entlasten, wenn er darlegt, dass er alle in Betracht kommenden und erfolgversprechenden Aktivitäten entfaltet hat, um Belästigungen durch unerwünschtes Werbematerial zu verhindern. Der bloße Hinweis des Bundesverbands, er habe den Landesverband und dieser seine Verteiler darauf hingewiesen, kein Werbematerial in Briefkästen mit entsprechenden Aufklebern zu werfen, genügt nicht.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 862, 903, 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 427/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.08.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2135/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Berlin vom 10.12.1999 – 15 O 427/99 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken an ihrem Vorstand – zu unterlassen, künftig ihre Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers in 1 Berlin, F.-Straße einzuwerfen bzw. einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber „keine Werbung einwerfen” angeb...

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