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KG Berlin Urteil vom 21.02.2002 - 8 U 6/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der schriftlichen Ankündigung einer Minderungsabsicht

 

Normenkette

BGB § 539 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 94 O 99/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 18.10.2000 verkündete Urteil des LG Berlin, Az.: 94 O 99/00, abgeändert und hinsichtlich der Beklagten zu 2) neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.642,60 Euro nebst 5 % Zinsen aus 6.542 Euro seit dem 5.12.1999 und aus 3.100,60 Euro seit dem 5.5.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) hat 93 % und der Kläger 7 % der Kosten der Berufung zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 5,5 % der Gerichtskosten und 11 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und diese 44,5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, insoweit als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) zum jetzigen Zeitpunkt noch die Zahlung von 184,34 DM für Juni 1999, von jeweils 2.305,24 DM für die Monate Juli bis September, November 1999 und März 2000, von 2.105,15 DM für Oktober 1999 und von jeweils 1.284,59 DM für Dezember 1999, Januar und Februar 2000 und von 884,59 DM für April 2000 sowie nach der erfolgten teilweisen Klagerücknahme noch den Betrag von 305,24 DM für Mai 2000 nach § 535 S.2 BGB verlangen.

a) Die Annahme, die Beklagte zu 2) sei selbst Mieterin und damit zur Zahlung der Mieten verpflichtet, wird von ihr mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Insoweit kann auf die E...

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