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KG Berlin Urteil vom 20.10.2005 - 12 U 31/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdienstausfalls eines Studenten, dessen Studienabschluss sich unfallbedingt verzögert

 

Normenkette

BGB § 252; ZPO §§ 287, 416

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 17 O 605/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 17.12.2002 - 17 O 605/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.793,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % vom 25.5.2000 bis zum 30.4.2001 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.5.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 7.2.2003 eingelegte und mit einem am 13.3.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 14.1.2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 17.12.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, das Urteil des LG enthalte eine unzulässige Überraschungsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001 habe das LG den Eindruck vermittelt, dass es der Rechtsansicht der Beklagten nicht folgen werde und gute Erfolgsaussichten für die Klage sehe. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des LG, er, der Kläger, habe nachweisen müssen, dass bereits im Jahr 1998 eine entsprechende Stelle bei der Z. AG zu besetze...

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