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KG Berlin Urteil vom 20.04.2006 - 8 U 204/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernisse der Modernisierungsankündigung

 

Normenkette

BGB § 559b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 220 C 268/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.9.2005 verkündete Urteil der Abteilung 220 des AG Charlottenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.247,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Miete von 86,45 EUR. Der Kläger kann daher für den Zeitraum von März 2003 bis April 2005 rückständigen Mietzinses i.H.v. 2.247,70 EUR verlangen (§ 535 Abs. 2 BGB).

Die Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 31.12.2002 ist gem. § 559b Abs. 1 BGB, der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (arg. Art. 229 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB), wirksam (1.). Sie ist auch überwiegend begründet (2.)

1.a) Nach § 559b Abs. 1 S. 2 BGB setzt die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559 BGB neben einer Berechnung der Mieterhöhung aufgrund der entstandenen Kosten voraus, dass die Erhöhung entsprechend der Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB erläutert wird. Der Vermieter muss in der Erklärung darlegen, inwiefern die von ihm durchgeführten Maßnahmen solche sind, die eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken. Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als...

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