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KG Berlin Urteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.01.2016; Aktenzeichen 4 O 447/14)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 447/14 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 88.875,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6,34 % p.a. seit dem 17.11.2016 an die Beklagte

a) die Löschung der Grundschuld ohne Brief über 105.800 EUR.im Grundbuch gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen

b) sämtliche gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen aus dem Objekt Eigentumswohnung, ...an den Kläger und an Frau ...rückabzutreten.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 88.875,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6,34 % p.a. seit dem 17.11.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Bewilligung und Beantragung der Löschung der Grundschuld ohne Brief über 105.800 EUR.im Grundbuch gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt.

3. Im Übrigen werden Klage und Hilfswiderklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. [1] Der Kläger und ...erhielten a...

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