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KG Berlin Urteil vom 19.10.2010 - 9 U 210/09

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Tenor

  • a)

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit dem Kläger zu äußern oder zu verbreiten,

    "Stasi-Akten brächten den Kläger in Verdacht, einer kommunistischen Terrorgruppe angehört zu haben"

    und/oder

    "Laut Quellenlage hatten die Armeeaufklärer den Nachwuchskader im Juni 1971 nach Ost-Berlin einbestellt und waren angetan: "Beim Gespräch zeigte er sich offen und interessiert. Mit O. wurde auch offen über die Möglichkeiten einer politischen-operativen Arbeit gesprochen. Er erkannte dabei, dass eine konspirative Tätigkeit sich nicht mit seiner offiziellen politischen Betätigung in der DKP vereinbaren ließ."

    und/oder

    "im Zusammenhang mit einer

    "Militärorganisation (MO) von DKP und SED, auch

    "Gruppe Ralf Forster" genannt:

    "Die Birthler-Behörde teilt mit:

    "B. O. ist auf diesem Vorgang erfasst Darauf notierte das MfS sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit der Militärorganisation der DKP standen. Bei ihnen handelt es sich um NVA-Ausbilder, SED/DKP-Anwerber sowie um DKP-Kader, die in der DDR für militärische Aufgaben in der BRD ausgebildet wurden."

    "Dokumente belegen: Für eine Registrierung dieses besonders abgeschirmten Personenkreises gab es eine rigide Ordnung - die

    "Geheime Verschlusssache Nr. 506/76" von Stasi-Minister Erich Mielke. Deshalb erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass O.s Name irrtümlich auf den Vorgang geraten sein könnte."

    und/oder

    im Zusammenhang mit dem Kläger

    "Der Fund in der Stasi-Unterlagenbehörde ist brisant. Denn die

    "Gruppe Ralf Förster" war eine zutiefst intolerante Organisation...

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