Leitsatz (amtlich)
Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit am Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft ggü. den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.
Ist die Zugmaschine des Sattelzuges in Bereich einer weiträumigen, ampelgeregelten Kreuzung mit Grünpfeil bereits in der Weise nach links eingeschwenkt, dass der Fahrer den rechts nachfolgenden Verkehr nicht mehr beobachten kann, muss er das weitere Abbiegen nach links bis zum Aufleuchten des grünen Linksabbiegepfeils zurückstellen, da er erst dann sicher sein kann, dass keine Fahrzeuge mehr rechts am Sattelzug vorbeifahren.
Befolgt der Fahrer des Sattelzuges diese Grundsätze nicht und kommt es beim Abbiegen nach links infolge Ausschwenkens des Hecks in den mittleren Fahrstreifen zu einer Kollision mit einem rechts am Sattelzug vorbeifahrenden Fahrzeug, so trägt der Eigentümer des Sattelzuges seien Schaden selbst.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.09.2002; Aktenzeichen 24 O 36/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 36/01 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Aufgrund der Feststellungen des LG ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der ca. 17 Meter lange...