Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltswerbung mit einer kostenlosen Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern
Leitsatz (amtlich)
1. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenlosen Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherern ist grundsätzlich nicht (als unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit) irreführend, auch wenn kostenlose Deckungsanfragen eine weit verbreitete Praxis der Rechtsanwälte sind und die Werbung die kostenlose Leistung betont.
2. Eine Irreführung über den Umfang der als kostenlos gekennzeichneten Leistung stellt ggü. einer Irreführung über die Selbstverständlichkeit dieser Leistung einen anderen Streitgegenstand dar, auch wenn der Klageantrag insoweit formal identisch formuliert ist.
3. Kostenlose Deckungsanfragen sind wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitungen verfolgbar.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BRAO § 49b Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen 97 O 120/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.1.2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin - 97 O 120/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien - Rechtsanwälte - sind Mitbewerber. Die Beklagte schaltete - ebenso wie die Klägerin - eine Anzeige in der Druckschrift "www.W.de", Bereich Berlin-Prenzlauer Berg (Ausgabe 2007). Die Klägerin beanstandet in der Werb...