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KG Berlin Urteil vom 18.12.2008 - 23 U 95/08

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen 102 O 199/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - Geschäftsnummer 102 O 199/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 1998 an der Beklagten, einem Publikumsfonds ("L.-F."), deren eine Objektgesellschaft, die B.I.B. mbH & Co. M.P. KG im Jahr 1997 Erbbaurechte an Wohnblöcken in B. -M.erworben haben sollte, die dann durch weiteren Vertrag von dem ursprünglichen Erbbaurechtsbesteller, der Wohnungsbaugesellschaft M. mbH (im Folgenden: W.M.), gegen Zahlung von garantierten Festbeträgen auf eigene Rechnung verwaltet werden sollten. Im Jahre 2005 entstanden Zweifel an der Wirksamkeit des Gesamtvertragswerkes, die bei Nichtigkeit zu einer Rückabwicklung der Erbbaurechtsverträge hätten führen können. Insoweit war unklar, ob und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche der Objektgesellschaft wegen des bezahlten Kaufpreises und wegen aufgewendeter Sanierungskosten bestanden.

In der Folgezeit wurden lange Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt. Dabei war das Land Berlin aufgrund von Beteiligungsverhältnissen auf beiden Seiten tangiert: Die W.M., ursprünglich eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, befand sich im Jahre 2007 zu fast 100 % im Eigentum der D. AG, die wiederum eine Gesellschaft des L.B.

ist. ...

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