Leitsatz (amtlich)
Zwischen dem (Kfz.-) Haftpflichtversicherer und dem Mitversicherten besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, weshalb sich im Fall des Regresses des Versicherers gegen den Mitversicherten das anzuwendende Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 Rom-I-VO nach dem Recht des Versicherungsvertrages, also dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Sitz des Versicherers bestimmt.
Normenkette
Rom-I-VO Art. 7 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 45 O 466/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 16. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin - 45 O 466/15 - teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.558,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 % zu tragen.
Das Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine in Vilnius (Litauen) ansässige Haftpflichtversicherung, begehrt von der Beklagten als (mit-) versicherter Fahrzeugführerin im Wege des Regresses Erstattung des von ihr im Rahmen ihrer Leistungspflicht an den Unfallgegner geleisteten Schadenersatzes sowie der im Zusammenhang mit der Abwicklung in Deutschland entstandenen Aufw...