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KG Berlin Urteil vom 15.03.2007 - 8 U 165/06

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Leitsatz (amtlich)

Kündigt ein Vermieter gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos und überholt diese fristlose Kündigung eine zuvor vom Insolvenzverwalter erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 109 InsO, hat der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Kündigungsfolgeschadens.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 25 O 490/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.7.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin - 25 O 490/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.7.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Beklagte hafte der Klägerin nicht auf Zahlung aus der am 29.6.2000 übernommenen Mietbürgschaft. Die Klägerin habe gegen die Hauptschuldnerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfalls für die Monate April, Mai und Juni 2005.

Das LG habe unzutreffend nicht berücksichtigt, dass die von dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 9.11.2004 ausgesprochene Kündigung des der Bürgschaft zugrunde liegenden Mietverhältnisses von der durch die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung überholt worden sei und der Klägerin deshalb etwaige Schadensersatzansprüche nicht zustünden. Das LG habe sich dabei ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH und die gesamte Kommentierung in...

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