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KG Berlin Urteil vom 14.02.2002 - 8 U 8203/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung ausschließende AGB-Klausel

 

Normenkette

BGB § 537 Abs. 3, § 546 a.F.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 12 O 105/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 17.8.2000 – 12 O 105/00 – verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) weitere 1.350,30 Euro zzgl.. Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Durchschnittssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gemäß den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf jeweils 128,60 Euro seit dem 6.11.1998, 6.12.1998, 6.1.1999, 6.2.1999, 6.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 6.6.1999, 6.7.1999, 6.8.1999 sowie auf 64,30 Euro seit dem 6.9.1999 zu zahlen.

Auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Widerklage wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin weitere 31.609,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 %-Punkten über dem Durchschnittszinssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gem. Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf jeweils 3.356,14 Euro seit dem 6.7.2000, seit dem 4.8.2000, seit dem 6.9.2000, seit dem 6.10.2000, seit dem 6.11.2000, seit dem 5.12.2000, und auf 3.824,24 Euro seit dem 5.1.2001, seit dem 5.2.2001 sowie dem 6.3.2001 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 76.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am Montag, den 23.9.2000, eingelegte und mit der am 22.11.2000 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründete Berufung der Beklagten zu 2) richtet sich gegen das am 17.8.2000 verkündete und der Beklagten zu 2) am 21.9.2000 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) verfolgt mit der Berufung ihren in erster Instanz nur teilweise erfolgreichen Widerklageantrag wegen Mietzinsanteilen für Mai und November 1999, die ihr vom LG i.H.v. 2.640,96 DM nebst Zinsen wegen einer Aufrechnung der Klägerin mit Rückzahlungsansprüchen der Miete aus Minderung wegen Feuchtigkeit in dem von der Klägerin u.a. angemieteten Lagerraum in der Zeit von November 1998 bis zum 15.9.1999 aberkannt worden sind, weiter.

Insoweit trägt sie vor, dass das LG zu Unrecht von einem Mangel ausgegangen sei. Sie habe bereits erstinstanzlich das Vorhandensein von Feuchtigkeit bestritten. Auf Grund der Regelung unter Abschn. B 5.6.9 des abgeschlossenen Mietvertrages sei das Recht zur Minderung auch ausgeschlossen.

Sie beantragt insoweit, nachdem sie die Berufung wegen eines Zinsanteils zurückgenommen hat, unter Abänderung des am 17.8.2000 verkündeten Urteils des LG Berlin, Az. 2 O 105/00, die Klägerin zur Zahlung weiterer 2.640,96 DM zzgl.. Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Durchschnittssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gemäß Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf jeweils 251,52 DM seit dem 16.11.1998, 6.12.1998, 6.1.1999, 6.2.1999, 6.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 6.6.1999, 6.7.1999, 6.8.1999 sowie auf 125,76 DM seit dem 6.9.1999 zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass der Lagerraum in der Zeit von November 1998 bis zum 15.9.1999 wegen Feuchtigkeit so gut wie nicht nutzbar war.

Die Klägerin hat zunächst gegen das am 17.8.2000 verkündete Urteil innerhalb der Berufungsfrist selbst Berufung eingelegt. Nachdem sie zunächst ihre Berufung nur zurückgenommen hat, soweit sie beantragt hat, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 14.300 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 22.6.1999 zu zahlen und festzustellen, dass sie zur Einbehaltung der in einem zunächst aufrechterhaltenen Antrag näher bezeichneten Minderungen berechtigt sei, hat sie die Berufung im Termin vom 24.1.2002 vollständig zurückgenommen, die Berufung dann aber als unselbstständige Anschlussberufung wieder eingelegt. Sie wendet sich insoweit noch gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung von ihr nicht bezifferter wegen Minderung überbezahlter Miete und auf Feststellung, dass die gemietete Ladenfläche mit bestimmten Mängeln behaftetet ist, die zu einer bestimmten prozentualen Minderung der Miete führen, sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der nahezu vollständigen Mieten von November 1999 bis Juni 2000 und zur Räumung des vermieteten Ladenobjektes. Sie behauptet unter Vorlage von Messprotokollen insoweit, dass das Mietobjekt zeitweise mangelhaft beheizt und zeitweise unzureichend gekühlt worden sei. Auch die Lüftung habe nicht richtig funktioniert. Dies habe zu Geruchsbelästigungen durch die angrenzenden Imbisse geführt, teilweise sei die Nutzung durch auftretende Zugluft aus dem ...

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