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KG Berlin Urteil vom 14.02.2002 - 8 U 8203/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung ausschließende AGB-Klausel

Normenkette

BGB § 537 Abs. 3; BGB § 546 a.F.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 12 O 105/00)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 17.8.2000 – 12 O 105/00 – verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) weitere 1.350,30 Euro zzgl.. Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Durchschnittssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gemäß den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf jeweils 128,60 Euro seit dem 6.11.1998, 6.12.1998, 6.1.1999, 6.2.1999, 6.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 6.6.1999, 6.7.1999, 6.8.1999 sowie auf 64,30 Euro seit dem 6.9.1999 zu zahlen.

Auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Widerklage wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin weitere 31.609,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 %-Punkten über dem Durchschnittszinssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gem. Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf jeweils 3.356,14 Euro seit dem 6.7.2000, seit dem 4.8.2000, seit dem 6.9.2000, seit dem 6.10.2000, seit dem 6.11.2000, seit dem 5.12.2000, und auf 3.824,24 Euro seit dem 5.1.2001, seit dem 5.2.2001 sowie dem 6.3.2001 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 76.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am Montag, den 23.9.2000, eingelegte und mit der am 22.11.2000 eingegangenen Berufungsbegründungssc...

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