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KG Berlin Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung: Widerrufliches Bezugsrecht eines Dritten

 

Normenkette

VVG § 166; BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1; ALB §§ 12, 14

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.02.2008; Aktenzeichen 7 O 1/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2010; Aktenzeichen IV ZR 22/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 12.2.2008 - 7 O 1/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt 383.468,91 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme.

Die Klägerin war die Lebensgefährtin des Herrn K.H. Dieser hat am 23.3.1998 mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall zur Vertragsnummer 200006126 über eine Versicherungssumme von 383.468,91 EUR (750.000 DM) abgeschlossen, in dem die Klägerin für den Todesfall als widerruflich Bezugsberechtigte benannt worden ist. Mit Erklärung vom 31.3.1998 trat der Versicherungsnehmer die Forderung aus der streitigen Lebensversicherung zur Sicherung von Forderungen aus einem Kontokorrentkredit Nr. 2... der K.H.C. & C. GmbH & Co. KG an die Streithelferin ab. In der Abtretungsvereinbarung heißt es u.a. zu Punkt 4.4: "Soweit ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten sind, hat die Sparkasse das Recht, diese bei Fälligkeit der Versicherung durch Tod des Versicherten einzuziehen;...". In Nr. 5 heißt es: "Der Versicherung...

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