Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.06.2006; Aktenzeichen 16 O 723/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.6.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger, der iranischer Staatsbürger ist, beteiligte sich im Jahr 1995 an der Bemalung rückwärtiger Originalelemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. Das Grundstück stand im Eigentum des Landes Berlin. Die rückwärtige Mauer war zu diesem Zeitpunkt noch fest mit dem Boden verbunden. Er bemalte drei zusammenhängende Mauersegmente, ohne sie zu signieren und betitelte sie mit "Ost-West-Dialog". Am 12.7.2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, auf dem das Land Berlin die vom Kläger bemalten Segmente dem Deutschen Bundestag schenkte. Dessen Präsident erklärte seinerseits, das Mauersegment der UNO, deren Generalsekretär Annan anwesend war, zu schenken. Der Übergabeakt erfolgte dann letztlich am 4.4.2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Segmenten ist eine Tafel in einer Größe von 55 x 55 cm mit folgender Aufschrift montiert:
"For 28 years the Berlin Wall separated East from West Germany and symbolized the division of Europe an the world. Construction began on 13 August 1961 upon the Orders of the East German communist leadership, who wanted to prevent a mass exodus to the F...