Leitsatz (amtlich)
Erste Entscheidung des KG zum neuen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (ÜGRG).
Zur Zulässigkeit bei Altverfahren, zur unangemessenen Verfahrensdauer, Feststellung der überlangen Verfahrensdauer statt der begehrten Entschädigung in Geld.
Normenkette
ÜGRG Art. 23; GVG § 198
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens beim KG - 3 UF 97/06 unangemessen lang war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 313a ZPO, 201 Abs. 2 GVG, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. Die Klage ist zulässig aber nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Zulässigkeit
Gemäß Art. 23 S. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2011, 2302, im Folgenden: ÜGRG) gilt dieses Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem In-Kraft-Treten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Gemäß Art. 23 S. 5 ÜGRG muss die Klage spätestens am 3.6.2012 erhoben worden sein.
1. Die Frist des Art. 23 S. 5 ÜGRG ist gewahrt, denn die Klage ist per Fax am 1.6.2012 beim Gericht eingegangen und der erforderliche Kostenvorschuss noch vor Anforderung am 14.6.2012 gezahlt worden. Die Klage ist danach am 25.7.2012 demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden, da die zeitliche Differenz nicht vom Kläger veranlasst war.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die Frist des Art. 23 S. 1 ÜGRG gewah...