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KG Berlin Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 124/02

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 32 O 603/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.3.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtszug von den Beklagten erhobene Feststellungswiderklage wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 24.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 15.5.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.7.2002 am 16.7.2002 begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14.3.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, das den Beklagten am 16.4.2002 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehren darüber hinaus die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28.5.2001 mit Ablauf des 31.5.2001 beendet worden sei. Sie begründen ihre Berufung wie folgt:

Der Beklagte zu 1) habe zu Recht durch anwaltliches Schreiben vom 28.5.2001 das Mietverhältnis wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit gekündigt. Nach § 544 BGB a.F. müsse die Gesundheitsgefährdung zwar konkret drohen, jedoch noch nicht eingetreten sein. Der Beklagte zu 1) habe nicht abzuwarten brauchen, bis die mykotoxischen Wirkungen von Pilzsporen tatsächlich eingetreten seien, denn Mykotoxien könnten durch jede Art Schimmelpilz entstehen. Das LG sei zu Unrecht davon ausge...

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