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KG Berlin Urteil vom 11.01.2001 - 8 U 9158/98

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 65 O 2/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 75,7 % und der Beklagte 24,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.

Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, die der Beklagte für die Zeit von Oktober bis Dezember 1991 und von Januar bis Juni 1992 aus § 988 BGB schuldete, angenommen, dass diese Forderungen verjährt sind. Zu Recht hat das Landgericht dabei die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB zugrundegelegt.

Zwar gilt an sich für den gesetzlichen Anspruch des § 988 BGB die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB. Jedoch hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen die kurze Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche oder Rückabwicklungsansprüche angewendet, wenn diese Ansprüche an die Stelle eines nicht zustandegekommenen oder rückabzuwickelnden Vertrages getreten sind, für den die kurze Verjährungsfrist gegolten hätte (vgl. BGHZ 48, 125, 127; BGHZ 72, 229, 233 – beides zu § 812 BGB sowie Geschäftsführung ohne Auftrag; BGHZ 86, 313, 318 f zu § 347 BGB; BGHZ 57, 196 zu einem Anspruch aus cic bei gescheitertem Vertrag). Dasselbe hat der BGH in Bezug auf den mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 557 BGB regelmäßig konkurrierenden Bereicherungsanspruch angenommen (BGHZ 68, 307, 310, 311). Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass dieser Anspruch bei weiterer Nutzung nach Vertragsablauf in seiner Entstehungsart dem Mietzinsanspruch gleiche (BGH, a.a.O. S. 311). Es gelte hier derselbe Zwe...

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