Leitsatz (amtlich)
Zur Störhaftung des Betreibers einer Meta-Suchmaschine.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 27 O 45/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 22.2.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 45/05 - geändert:
Die einstweilige Verfügung vom 20.1.2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im Internet in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain www.a.de und betreibt unter dieser Adresse eine sog. Meta-Suchmaschine, die im Internet hinsichtlich eines bestimmten Begriffs oder einer Begriffskombination die Suchergebnisse anderer Suchdienste auswertet und dem Nutzer anzeigt.
Die Antragstellerin hat am 20.1.2005 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt. Diese ist nach Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urt. v. 22.2.2005 bestätigt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung macht die Antragsgegnerin insb. geltend: Weder ihr Geschäftsführer noch ihr Verfahrensbevollmächtigter habe am 17./18.1.2005 nach Eingabe der Worte "B.E. nackt" die beanstandeten Links gefunden. Dieser Suchbegriff sei bereits am 12.7.2004 in die Sperrliste von Yahoo! aufgenommen worden. Von diesem Zeitpunkt an habe das System von Yahoo! die beanstandeten Links nicht mehr ausgeben können, weder an "a.de" noch an sonst einen Nutzer. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Anlagen gäben nicht den Stand der Ergebnisse um den 17.1.2005 wieder. Sehr wahr...