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KG Berlin Urteil vom 08.01.2003 - 3 UF 213/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 167 F 18280/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.3.2002 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg – 167 F 18280/01 – teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das am 28.6.1990 geborene Kind A.C.Y. Unterhalt von monatlich je 111,04 Euro für Juli, August, September 2002 und 7,40 Euro monatlich ab 1.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 22 % und der Beklagte 78 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des AG vom 19.3.2002 mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Der 1958 geborene Beklagte war früher selbständig als Kaufmann tätig und war, nachdem das Geschäft 1994 in Konkurs geriet, aufgrund psychischer Beeinträchtigungen zunächst nicht mehr erwerbstätig. Später hat er im Geschäft der Eltern der Klägerin gelegentlich ausgeholfen, im Jahr 2000 wurde er dann dort für die Dauer von 8 Monaten fest beschäftigt. Ab Juli 2001 war der Beklagte bei der Fa. A. als Büroangestellter zu einem Bruttogehalt von 2.200 DM angestellt. Versteuert nach Steuerklasse 5, weil die Klägerin damals für sich die Steuerklasse 3 beanspruchte, ergab das ein Nettoeinkommen von 1.238,67 DM. Nachdem ihm ab Dezember 2001 das Gehalt nicht mehr gezahlt wurde, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig war, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis im Februar 2002 gekündigt. Zum 1.3.2002 erhielt er eine Anstellung bei der Firma E. zu einem Bruttogehalt von 1.200 Euro. Der Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben belief sich auf 892 Euro. Für diesen Monat wurde ihm vom Arbeitsamt eine Übergangsbeihilfe gem. §§ 53, 54 SGB III von 800 Euro als Darlehn gewährt. Der Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis zum 2002 gekündigt und ist zum 1.7.2002 ein Arbeitsverhältnis bei dem Lebensmittelgroßhandel M. GbR zu einem Bruttogehalt von 1.400 Euro eingegangen. Das in den Monaten Juli bis September 2002 bezogenen Nettogehalt betrug 1.001,09 Euro. Ab September 2002 wurde dem Beklagten das Gehalt nicht mehr gezahlt, weil sich die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Am 4.11.2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.11.2002. Wegen der ausstehenden Gehaltszahlungen für Oktober und November 2002 hat der Beklagte Klage vor dem ArbG erhoben. Er hat ab 1.12.2002 Arbeitslosengeld beantragt und bezieht derzeit Sozialhilfe.

Der Beklagte greift das Urteil an, soweit er für die Zeit ab 1.8.2001 zur Zahlung von Unterhalt und für die Zeit ab 1.3.2002 zur Zahlung eines höheren Unterhaltes als 7,40 Euro monatlich verurteilt worden ist. Nur in diesem Umfang sei er leistungsfähig. Er macht geltend, mit den Volltagsbeschäftigungen, die er seit Juli 2001 aufgenommen habe, sei er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen. Er habe sich ständig intensiv um Arbeit bemüht. Bei der gegebenen Arbeitsmarktlage habe er keine Chance, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Der zum 1.7.2002 unter dem Druck des erstinstanzlichen Urteils vorgenommene Stellenwechsel habe letztlich nur zu einer Verschlechterung seiner Lage geführt. Aufgrund bei ihm vorhandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Entzündung im Dickdarm), erhebliche Schmerzen beim Laufen und Tragen, psychische Beeinträchtigungen, wegen der er sich in fachärztlicher Behandlung befinde) sei es an der Grenze des medizinisch Vertretbaren gewesen, dass er überhaupt ganztags gearbeitet habe, eine weitergehende Belastung sei ihm nicht zumutbar. Derzeit sei er arbeitsunfähig.

Er macht ferner geltend, da er die Übergangsbeihilfe in monatlichen Raten von 60 Euro zurückzahlen müsse, habe auch in den Monaten Juli bis September 2002 keine weitergehende Leistungsfähigkeit bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in der Zeit von Juni bis Oktober für die Tochter Anschaffungen wie Bücher, Kleidung etc. im Wert 554,33 Euro getätigt habe und ihr seit 15.8.2002 wöchentlich ein Taschengeld von 15 Euro gebe. Dazu kämen noch Aufwendungen für Kino, Schwimmen, Bowling, Museum u.Ä. Für ihren Geburtstag, zu dem er zwölf Kinder eingeladen habe, habe er sich privat 500 Euro geliehen, auch die müsse er zurückzahlen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Arbeitsbemühungen um eine besser bezahlte Stelle habe der Beklagte nicht vorgetragen, dass eine solche nicht zu finden sei, sei nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Als Richtschnur für das Einkommen, was bei der Qualifikation und Berufserfahrung des...

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