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KG Berlin Urteil vom 06.12.2022 - 7 U 97/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.

2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne von § 43 WEG a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen 22 O 78/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 - Az. 22 O 78/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Bewilligung einer Baulast. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die von der Beklagten geltend gemachte Schiedseinrede keine Anwendung findet. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Parteien waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... Berlin. Die Wohnungseigentumsanlage wurde aufgrund der notariellen Teilungserklärung vom 20.06.2012 (Anlage K1) in Wohn- und Teileigentum aufgeteilt.

Mit notariellem Vertrag vom 20.06.2012 (Anlage K2) erwarben die Kläger von den Eigentümern künftige Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur ..., damals Flurstück ... (bestehend aus zwei Grundstücksteilen: I + II) verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 2 un...

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