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KG Berlin Urteil vom 06.11.2006 - 10 U 282/05

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 27 O 812/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 269/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 812/05 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "n.W". Nr. ... vom 29.6.2005 auf der Titelseite sowie auf den Seiten 8 und 9 sowie in "V.S." Nr. ... vom 29.6.2005 auf den Seiten 8 und 9 in den Fällen geschehen, in welchen sie jeweils mit J.H. abgebildet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v 44.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte meint, das LG habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin sei auch nach Beendigung ihrer aktiven Laufbahn Deutschlands wohl bekanntester Schwimmstar. Sie habe über Jahre hinweg ihr Privatleben in die Öffentlichkeit getragen. Auch in letzter Zeit habe sie sich immer wieder breiten Leserschichten präsentiert. Dabei sei als einziges privates Thema ihr Liebesle...

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