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KG Berlin Urteil vom 04.08.2008 - 26 U 125/07

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 8 O 93/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2009; Aktenzeichen II ZR 222/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.5.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 93/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 606,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutragenen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 2.800 EUR, die des Beklagten beträgt 40.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer auch ihr Alleingesellschafter ist und deren Geschäftsgegenstand u.a. der Ankauf und die Verwertung von Kraftfahrzeugen ist. Der Beklagte ist der ehemalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Er hatte der Klägerin ein Gesellschafterdarlehen über mehr als 240.000 EUR gewährt. Unter dem 28.10.2005 trat er dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin seine Geschäftsanteile ab.

Die Klägerin nimmt ihn auf Zahlung von 40.000 EUR in Anspruch, insoweit geht es um eine Überweisung mit dem Verwendungszweck "Rückführung Gesellschafterdarlehen", die am 28.10.2005 ausgeführt wurde. Ferner verlangt die Klägerin 2.800 EUR, wobei s...

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