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KG Berlin Urteil vom 03.08.2006 - 16 U 35/03

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen 19 O 349/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZR 210/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19. O. 349/01 - bei Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zu 6) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger zu 1) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 2) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 3) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 4) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 5) 1.125.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 26.10.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 250.000 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an die Klägerin zu 6) 51.129,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.10.2001 zu zahlen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus - insoweit nicht als Gesamtschuldner - weitere 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von 51.129,19 EUR für die Zeit vom 19.9.2001 bis zum 18.10.2001, Zug um Zug gegen Übertragung von 11.364 Stammaktien der S.B. AG

Die weitergehende Klage der Klägerin zu 6) wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 83 % als Gesamtschuldne...

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