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KG Berlin Urteil vom 02.12.2004 - 8 U 119/04

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Leitsatz (amtlich)

Das Land Berlin hat das Leistungsverhältnis zwischen BSR und dem die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Anspruch nehmenden Grundstückseigentümer privatrechtlich ausgestaltet. Der privatrechtliche Vertrag kommt dadurch zustande, dass die BSR ihre Leistung erbringt. Aufgrund des in § 4 Abs. 1 StrReinG, § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin und § 6 Abs. 2 LAbfG Berlin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses. Der jeweilige Grundstückseigentümer, der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist den einseitigen Leistungsbestimmungen der BSR "unterworfen", ohne dass es einer Vereinbarungen dieser Leistungsbedingungen oder gar eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit ihrer Geltung bedürfte.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 9 O 471/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 18.3.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 2) zu 16 % als Gesamtschuldner und im Übrigen der Beklagte zu 2) alleine zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils alleine.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

Das LG hat den Beklagten zu 2) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Reinigungs- und Abfallentsorgungsentgelten i.H.v. insgesamt 8.639,25 Euro verurteilt.

Bei dem von der Klägerin verlangten Entgelt für Straßenreinigung und Müllabfuhr handelt es sich um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis.

Der BGH hat bereits mit Urt. v. 3.11.1983 (BGH, Urt. v. 3.11.1983, GE 1984, 381) ausgeführt, dass der Gegenstand des Leistungsverhältnisses, nämlich Straßenreinigung und Müllabfuhr eine Regelung in zivilrechtlicher Form nicht ausschließen. Müllabfuhr und Straßenreinigung gehören zu Daseinsvorsorge und damit zum Bereich leistender Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. Das Land Berlin hat das Leistungsverhältnis zwischen B/und dem die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Anspruch nehmenden Grundstückseigentümer privatrechtlich ausgestaltet (BGH, Urt. v. 3.11.1983, GE 1984, 381) Der privatrechtliche Vertrag kommt - wie im vorliegenden Fall auch - dadurch zustande, dass die Klägerin ihre Leistung erbringt. Aufgrund des in § 4 Abs. 1 StrReinG, § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin und § 6 Abs. 2 LAbfG Berlin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses. Der jeweilige Grundstückseigentümer, der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist den einseitigen Leistungsbestimmungen der Klägerin "unterworfen", ohne dass es einer Vereinbarungen dieser Leistungsbedingungen oder gar eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit ihrer Geltung bedürfte (BGH, Urt. v. 3.11.1983, GE 1984, 381) Der Senat hält insoweit an seiner im Urt. v. 8.12.2003 (KG v. 12.2.2004 - 4 U 162/02, KGReport Berlin 2004, 321) festgehaltenen Auffassung, wonach es auch bei einem aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Einbeziehung der Leistungsbestimmungen bedarf, nicht fest. Die Leistungsbedingungen der Klägerin stellen Geschäftsbedingungen dar, deren Geltungsgrund in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und seinem einzelnen Vertragspartner liegt und für die grundsätzlich das AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff. BGB n.F. gelten. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien können die Leistungsbedingungen Geltung beanspruchen, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBGB nicht in vollem Umfang vorliegen sollten. Die Möglichkeit, vom Inhalt der Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG) haben alle Vertragspartner der B/durch den Abdruck der Leistungsbedingungen im Amtsblatt für Berlin (BGH, Urt. v. 3.11.1983, GE 1984, 381).

Der Beklagte zu 2) dringt mit seinem Vortrag, die Klägerin sei aufgrund der Gesamtumstände verpflichtet gewesen, mit ihm persönlich - unter außer Achtlassung der übrigen Wohnungseigentümer einen Vertrag über Straßenreinigung und Müllbeseitigung abzuschließen, nicht durch. Gemäß § 24 LAbfG und § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin sind die Kosten der Abfallentsorgung von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu tragen. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StreinG sind die Entgelte, die zur Deckung der Kosten der durch die Klägerin durchgeführte Straßenreinigung zu erheben sind, von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 StReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Grundstückseigentümer sind im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerisch ...

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