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KG Berlin Urteil vom 02.04.2001 - 8 U 5710/99

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 25 O 677/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, auch die Kündigung vom 3 Juni 1998 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beenden können. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die in dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 8 Mai 1998 festgestellten Mängel gestützt. Der Beklagte habe bereits in erster Instanz das Gutachten als untauglich zurückgewiesen Ferner bestreite er die fachliche Kompetenz des Gutachters. Die vom Kläger gerügten Mängel würden keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen und könnten daher die Kündigung gemäß § 542 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für die Heizprobleme. Der Kläger habe insoweit den Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt. Die Kündigungsgründe seien nur vorgeschoben, um sich von dem unliebsam gewordenen Mietverhältnis lösen zu können.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend....

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