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KG Berlin Urteil vom 01.10.2008 - 21 U 72/06

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.04.2006; Aktenzeichen 11 O 238/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.10.2009; Aktenzeichen V ZR 203/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.4.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 11 O 238/05 - teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte gem. Ziff. 1. und 2. des angefochtenen Urteils zur Herausgabe und zur Zustimmung verurteilt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum sowie die Erstattung anteiliger Gutachterkosten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Wohnungseigentums (Wohnung Nr. 16 gemäß Aufteilungsplan) und des Teileigentums (Nr. II gemäß Aufteilungsplan) sowie zur Zustimmung zur Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung und zur Zahlung von 2.910,77 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Kläger habe nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des verkauften Miteigentumsanteils und auf Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung. Dem Kläger habe gem. § 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zur Seite gestanden, weil der Beklagte die ihm gem. § 2 des Kaufve...

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