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KG Berlin Urteil vom 01.03.1999 - 8 U 1119/98

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.12.1997; Aktenzeichen 34 O 327/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 26.220,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Regelungen in § 2 und § 3 des Mietvertrages die nach § 536 BGB dem Vermieter obliegende Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache nicht auf den Mieter, die Klägerin, abgewälzt worden. Nach § 3 des Mietvertrages hat der Mieter für die laufende Unterhaltung und für einen stets einwandfreien technischen Zustand der Mietsache zu sorgen, er trägt alle anfallenden Betriebs- und Instandhaltungskosten. Eine Verpflichtung des Mieters, die Mietsache instand zu setzen, wenn sie nicht mehr reparaturfähig, das heißt instandhaltungsfähig, ist, vermag der Senat ebenso wie das Landgericht dem Mietvertrag aber nicht zu entnehmen. Eine derartige Abwälzung aller Vermieterpflichten aus § 536 BGB hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist in § 2 und 3 des Mietvertrages nicht geschehen.

Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht mehr zur Reparatur der Heizung verpflichtet war, weil eine Reparatur sinnlos gewesen wäre, weil die Heizung sich bei vernünftiger, insbesondere auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr in einem reparaturwürdigen Zustand befand.

Die Beklagte befand sich auch mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung im Verzug. Zwar ist die Aufforderung zur Kostenübernah...

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