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KG Berlin Beschluss vom 31.10.2016 - 8 W 82/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 32 O 215/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenbeschluss des LG Berlin vom 25.08.2016 -32 O 215/16- abgeändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin trägt die Beweislast für Umstände, welche ergeben, dass ihre eigene Kostenbelastung nach Klagerücknahme billigem Ermessen i. S. von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO widerspricht (s. BGH NJW 2013, 2201 Tz 13; NJW 2006, 775 Tz 10). Insoweit kommt es nicht nur darauf an, dass sich der Beklagte seit dem 01.05.2016 mit der Räumung in Verzug befand, sondern auch darauf, ob er objektiv Veranlassung zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat (s. OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2014 -5 W 1310/14, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005 -2 W 84/05, NZM 2007, 340; Senat, Beschl. v. 24.11.2014 -8 W 84/14; Beschl. v. 15.10.2015 -8 W 61/15).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein "Anlass" zur Klageerhebung besteht, wenn das Verhalten des Beklagten aus Sicht des Klägers den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses zulässt (s. BGH NJW-RR 2005, 1005 Tz 5, zu § 93 ZPO). Ein solcher Schluss war vorliegend nach Ablauf und Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27.04.2016 (K 4) deutlich gemacht, dass auch er von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2016 ausgehe, die "neu gemieteten Gewerberäume" jedoch nicht zum 01.05.2016 bezogen werden könnten und er daher Interesse habe, die Räume "zunächst ca. 14 Tage weiter nutzen zu können". Dass er dabei zu Unrecht von einem an...

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