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KG Berlin Beschluss vom 31.03.2011 - 8 U 125/10

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Leitsatz (amtlich)

Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anlass zur Erhebung der Klage vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist, mangelt es einer allein auf das Kosteninteresse gerichteten Klage jedenfalls nicht am Rechtsschutzinteresse.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 12 O 281/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10.2.2011 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:"

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Mit dem LG ist davon auszugehen, dass es im Belieben der Klägerin stand, ob sie nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 3 ZPO vorgeht oder die Klage auf das Kosteninteresse umstellt. Die Rechtsauffassung, wonach mit Einführung des § 269 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO der Kläger gehindert sei, zur unbezifferten Kostenfeststellungsklage überzugehen, wenn der Anlass zur Einreichung ...

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