Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 31.01.2000 - 24 W 601/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Einsicht, in die Verwaltungsunterlagen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen steht auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.

2. Der Anspruch richtet sich einheitlich sowohl gegen den Verwalter wie auch gegen die Eigentümergemeinschaft.

3. War der Anspruch gegen den Verwalter bereits anhängig, bevor der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, besteht die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte fort, auch wenn nach dem Ausscheiden der Antrag gegen die Gemeinschaft gerichtet wird.

4. Stellt das Gericht gegen den Widerspruch des Antragstellers die Erledigung der Hauptsache fest, ist dagegen das Rechtsmittel wie gegen die Abweisung der Hauptsache zulässig.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 1, § 27 I; BGB §§ 666, 675

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 222/97)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 393/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird zu Nr. 2., 3. und 5. aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. April 1997 – 76 II (WEG) 393/96 – dahin ergänzt, daß der Verwalter es auch zu dulden hat, daß die Antragsteller in eigener Regie Kopien aus den Verwaltungsunterlagen fertigen.

Im übrigen wird die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Wegen der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen des Jahres 1993 haben die Antragsteller gegen den Verwalter in dem Verfahren 76 II (WEG) 373/94 AG Schöneberg = 87 II 181/95 (WEG) LG Berlin = 24 W 3438/96 KG einen rechtskräftigen Titel erstritten. Mit dem am 27. November 1996 anhängig gemachten vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller den Verwalter auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch genommen, wobei sie wegen erheblicher Schwierigkeiten bei der Einsichtnahme in den Büroräumen des Verwalters verlangt haben, daß sämtliche Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft für die Dauer von drei Wochen in eine Anwaltskanzlei zum Zweck der Einsichtnahme und Kopienanfertigung gebracht werden sollten sowie der Verwalter eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der wegzunehmenden Verwaltungsunterlagen abgeben sollte.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. April 1997 den Verwalter verpflichtet, den Antragstellern montags bis freitags von 10.00 bis 16.00 Uhr innerhalb seiner Geschäftsräume Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen der Jahre 1994 und 1995 zu gewähren, falls die Antragsteller die Einsichtnahme dem Verwalter eine Woche zuvor schriftlich angekündigt haben.

Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Antragsteller wie auch der Verwalter Erstbeschwerde eingelegt. Seit dem 7. August 1997 sind die Antragsteller nicht mehr Wohnungseigentümer in der Anlage. Nachdem sie angekündigt haben, ihren Anspruch nunmehr gegen die Wohnungseigentümer zu richten, hat ihnen das Landgericht mitgeteilt, daß es darin eine Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache sehe. Dem haben die Antragsteller widersprochen.

Mit Beschluß vom 13. Januar 1998 hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Verwalters als unzulässig verworfen, weil seine Vermögenswerte Beschwer 1.500,00 DM nicht übersteige und sein Rechtsmittel auch nicht als unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig sei. Weiter hat das Landgericht festgestellt, daß das gegen den Verwalter wegen der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geführte Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Ferner hat das Landgericht das Verfahren bezüglich des gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrags der Antragsteller an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die zur Aufrechterhaltung und Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts führt, jedoch einen Anspruch auf Einsichtgewährung außerhalb der Büroräume des Verwalters verneint.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die Vermögenswerte Beschwer der Antragsteller übersteigt 1.500,00 DM (§ 45 Abs. 1 WEG). Soweit das Landgericht gegen den Widerspruch der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat, kommt dies einer Aufhebung des in erster Instanz von den Antragstellern erstrittenen Titels auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gleich und ist deshalb mit 2.000,00 DM zu bewerten, wie es das Landgericht übereinstimmend mit dem Amtsgericht hinsichtlich des Geschäftswerts auch angenommen hat.

Der Senat kann dem Landgericht weder darin folgen, daß das Verfahren in der Hauptsache erle...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


KG Berlin 24 W 7323/98
KG Berlin 24 W 7323/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Abrechnungsanspruch ausgeschiedener Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache  Leitsatz (amtlich) 1. Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben geht mit dem Ausscheiden ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren