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KG Berlin Beschluss vom 29.07.2003 - 1 W 291/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückfestsetzung gezahlter Zinsen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rückfestsetzung ist auch zulässig hinsichtlich der Zinsen, die aufgrund des wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu zahlen waren und unstreitig gezahlt worden sind.

2. Das Rückfestsetzungsverfahren ist Teil des streitigen Verfahrens; soweit in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, bedarf es einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO.

3. Die Anwendung des § 93 ZPO setzt voraus, dass die erstattungspflichtige Partei sich von sich aus nach dem zu erstattenden Betrag erkundigt, diesen unstreitig stellt und dann auch bezahlt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.03.2003; Aktenzeichen 27 O 322/98)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Vergleich des Kammergerichts vom 11.10.2002 (9 U 9290/00) und im Wege der Rückfestsetzung von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten weitere 1.744,12 Euro festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Wert von 1.744,12 Euro die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 1004 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist zulässig und begründet. Auf das richterliche Hinweisschreiben vom 11.6.2003 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Klägerin hat dem Rückfestsetzungsantrag der Beklagten vom 7.2.2003, in dem ausdrücklich auch die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.9.1999 zu zahlenden und gezahlten Zinsen zur Rückfestsetzung angemeldet wurden, nicht widersprochen (Schriftsatz vom 21.3.2003). Der durch die Ablehnung einer Rückfestsetzung der „ausgerechneten Zinsen” notwendig gewordenen sofortigen Beschwerde ist die Klägerin nicht entgegengetreten (Schriftsatz vom 3.7.2003). Gleichwohl ist hier eine Kostenentscheidung nac...

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