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KG Berlin Beschluss vom 28.10.2010 - 19 WF 174/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Ausgesetztes und wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren als neue Angelegenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die anwaltliche Vertretung in einer nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wiederaufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar, wenn 2 Kalenderjahre seit Erlass des Scheidungsurteils vergangen sind.

 

Normenkette

VAÜG § 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 23.09.2010; Aktenzeichen 139 F 59/10)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 133 F 1142/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 23.9.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich nicht um eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt.

Zwar trifft es zu, dass das Scheidungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Tätigkeit in der zuvor nach § 2 VAÜG ausgesetzten und im Jahr 2010 wieder aufgenommenen Folgesache als neue Angelegenheit anzusehen.

Es fehlt bereits an einem neuen Auftrag der Antragsgegnerin zur weiteren Vertretung durch den Beschwerdeführer. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nur anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525 m.w.N. zu der entsprechenden Regelung in § 13 BRAGO). Der Beschwerdeführer hat auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass ihm ein neuer Auftrag erteilt worden wäre. Allein der Zeitablauf von mehr als zw...

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