Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldrückerstattung bei aufgehobenem Umlagebeschluß. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Sonderumlagebeschluß für ungültig erklärt, hängt die Rückerstattung bereits gezahlter Beträge nach zwischenzeitlichen Abrechnungsbeschlüssen davon ab, daß die Wohnungseigentümer über die Folgenbeseitigung der mißlungenen Umlage Beschluß fassen, was notfalls gerichtlich erzwingbar ist.
2. Geht nach etwa zehn Jahren eine Konkursquote zur freien Verfügung der dann bestehenden Eigentümergemeinschaft ein, hat jeder Wohnungseigentümer, der sich an der Abdeckung der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen beteiligt hatte, einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf anteilige Auskehr der Konkursquote nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4
Beteiligte
II. die übrigen Wohnungseigentümer, wie sie aus der dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1996 – 85 T 137/96 – ersichtlich sind |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 137/96) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 140/95 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten dritter Instanz zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.992,13 DM festgesetzt.
Gründe
Auf der Eigentümerversammlung vom 24. Juni 1986 beschlossen die damaligen Wohnungseigentümer zu TOP 2 zur Sicherung der Liquidität eine Sonderumlage in Höhe von 207.957,62 DM. Der Antragsteiler hat vorgetragen, er habe auf Anforderung des damaligen Verwalters am 12. August 1986 auf die Umlage 7.992,13 DM eingezahlt und die Abrechnung der Sonderumla...