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KG Berlin Beschluss vom 26.10.2004 - 1 W 295/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist nach der Satzung eine wirtschaftliche Betätigung des zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldeten Vereins nicht auszuschließen, verfolgt der Verein aber nach der Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist dies vom Finanzamt bestätigt worden, spricht dies dafür, dass die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur Nebenzweck ist und damit der Eintragung nicht entgegen steht.

2. Der Begriff Akademie in einem Vereinsnamen kann jedenfalls nicht deshalb entsprechend § 18 Abs. 2 HGB beanstandet werden, weil der Verein keine akademische, d.h. hochschulähnliche Strukturen aufweist und nicht staatlich gefördert oder kontrolliert ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen 81 T 97/04)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 95 AR 852/03)

 

Tenor

Der Beschluss der Zivilkammer 81 des LG Berlin v. 28.7.2004 und der Beschluss des AG Charlottenburg v. 7.1.2004 werden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Das AG wird angewiesen, über die Anmeldung des Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Mit notariell beglaubigtem Schreiben v. 28.8.2003 ist die Gründung des oben genannten Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden. Auf die Zwischenverfügungen v. 11. September und 10.12.2003 die durch den Verein teilweise erledigt worden sind, hat das AG die Anmeldung mit Beschluss v. 7.1.2004 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde darauf gestützt, dass die Vertretungsberechtigung eines Vorstandsmitgliedes durch die Regelung in § 8 der Satzung ausgeschlossen sei, die eingereichte Bestätigung über den Direktor der N.A. keine Bestätigung über die Funktion des Herrn Ü. als Direktor sei, ni...

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