Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 55 T 174/04 WEG) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.10.2004; Aktenzeichen 72 II 83/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Beschluss des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 29.10.2004 - 72 II 83/04 - wird geändert:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3, 4, 5 und 6 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen werden die Beschlüsse des LG Berlin vom 25.4.2006 - 55 T 174/04 WEG - und des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 29.10.2004 - 72 II 83/04 - für wirkungslos erklärt.
Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Antragsgegner 89 % und die Antragsteller 11 % zu tragen. Von den Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsgegner 96 % und die Antragsteller 4 % zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine der Instanzen angeordnet.
Der Geschäftswert des Verfahrens dritter Instanz wird bis zum 5.8.2007 auf 9.000 EUR und ab dem 6.8.2007 auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. In der Sache ist nur noch über die Anträge der Antragsteller auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2003), TOP 4 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 2004/2005), TOP 5 (Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Geschäftsjahr 2003) und TOP 6 (Entlastung der Verwalterin für das Geschäftsjahr 2003) zu entscheiden. Ihre weiteren Anträge auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 1 (Ablehnung ihres Antrags, der Verwalterin aufzugeben, den Miteigentümern schriftlich zu berichten, welche Maßnahmen mit welchem Ergebnis eingeleitet wurden, um rückständige Wohngelder und Sond...