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KG Berlin Beschluss vom 26.05.2016 - 1 W 170/16

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Leitsatz (amtlich)

Ein ortsüblich bekanntgemachter Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattests der Gemeinde aufzugeben.

 

Normenkette

GBO §§ 18-19; WEG § 8; BauGB §§ 172, 22, 15; UmwandV Berlin § 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 47 NK 3...-8...)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 29.1.2015 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 11.11.2015 bewilligte sie zur UR-Nr. 6.../2...des Notars B.E.in ...unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2.../4...des Bezirksamts N.von ...vom 15.7.2015 die Aufteilung des Grundstücks in 28 Wohnungseigentumsrechte und zehn Teileigentumsrechte.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 beantragte der Urkundsnotar unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug der Teilung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 1.2.2016 auf Eintragungshindernisse hin.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 30.3.2016 hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Genehmigung des Stadtentwicklungsamtes gemäß §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB bzw. dessen Negativattest erfordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 4.4.2016, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25.4.2016 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis besteht nicht, so dass insoweit keine Zwischenverfügung veranlasst ist, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.

1. Für alle im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB belegenen Grundstück...

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Grundbuchordnung / § 18 [Eintragungshindernis; Zurückweisung oder Zwischenverfügung]
Grundbuchordnung / § 18 [Eintragungshindernis; Zurückweisung oder Zwischenverfügung]

  (1) 1Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2Im letzteren Fall ...

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