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KG Berlin Beschluss vom 26.01.2010 - 19 AR 2/09

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Leitsatz (amtlich)

Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen.

Der für eine Wiedergabe des Akteninhalts und eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand des Sachverständigen ist nicht vergütungsfähig.

Der Beschluss ist rechtskräftig

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Aktenzeichen 18 UF 145/06)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 133 F 4717/05)

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Vaters wird der Kostenansatz vom 10.6.2008 (Kostenrechnung vom 16.6.2009) - Ksb-Nr. 109 03 09292 000 der Kosteneinziehungsstelle der Justiz - teilweise abgeändert:

Die unter Nr. 1 der Kostenrechnung angeführte Sachverständigenentschädigung ist mit 4.451,42 EUR und die unter Nr. 2 angeführte Verfahrenspflegervergütung ist mit 847,52 EUR anzusetzen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

Der gem. § 14 Abs. 2 Kostenordnung (KostO) zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache (nur) teilweise Erfolg.

Wie der B. mit seiner Vorlageverfügung vom 23.9.2009 zutreffend feststellt, haftet der Vater dem Grunde nach für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Auslagen. Sie können nur dann gem. § 16 KostO nicht geltend gemacht werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung verursacht und bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären. Daran fehlt es weitgehend.

Hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen S... (Nr. 1 der Kostenrechnung) ist die Erinnerung i.H.v. 682,15 EUR begründet, im Übrigen unbegründet. Die Entscheidung des 18. Zi-vilsenats, ein w...

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